Der Brandschutzbeauftragte - BSB

nach "vfdb" Richtlinien 12-09-10 (02)   und  BGI 847

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Unternehmer schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt.

 

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

 

Durch die Neuregelungen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), hier im Besonderen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die damit verbundene Umsetzung der Berufsgenossenschaftlichen Regelungen (BGR) in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz in Betrieben, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden.

 

Von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.

 

Die Hauptaufgaben eines Brandschutzbeauftragten sind:

 

Festlegung und durchführen organisatorischer Brandschutzmaßnahmen, wie das Erstellen, bzw. die Beschaffung von

  • Brandschutzordnung (Teil A, Teil B, Teil C)
  • Flucht- und Rettungspläne
  • Alarmpläne
  • Feuerwehrpläne
  • Räumungspläne und der Katastrophenabwehrpläne
  • detaillierte Brandschutzpläne für besonders wichtige Betriebseinrichtungen
  • Unterweisungen der Belegschaft in Bezug auf Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungsplänen sowie vorhandenes Feuerlöschgerät
  • Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
  • Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen
  • Anweisung und Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
  • Beratung in Fragen des Brandschutzes
  • ständiger Kontakt zur zuständigen Feuerwehr
  • Brandschutzübungen und Betriebsbegehungen.

Daneben soll er Gefahren (Gefährdungsbeurteilung) erkennen und beurteilen, sowie darauf achten, dass Betriebsangehörige die sicherheitsrelevanten Verhaltensregeln einhalten.

 

Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Gefahren beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden.

 

Oft ist er auch zur Überwachung und nachträglichen Kontrolle von sogenannten Heißarbeiten, wie Schweißen, Löten oder anderen Arbeiten mit offener Flamme zuständig.

 

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.

 

Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.

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