Sicherheit und Qualität 

durch Instandhaltung ........ zertifizierte Brandschutztechnik

 

§ 14 MBO - Brandschutz

 

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

Zuverlässiger Brandschutz in Gebäuden gehört zur Grundausstattung der Sicherheit.

 

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Baurechts, insbesondere Leben und Gesundheit im Brandfall nicht zu gefährden, ist immer währende Pflicht eines Betreibers baulicher Anlagen.

Die beste Brandschutzeinrichtung ist nur so gut, wie sie gewartet wird!

  • Prüfung - Wartung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen
  • TÜV geprüfte Sachkunde
  • Wartung und Instandhaltung nach:
  • § 6.1. BGR 232 Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVBG)
  • § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DIN, EN und sonstigen gültigen Vorschriften, Regelungen und den Instandhaltungsanweisungen der jeweiligen Hersteller.               
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