§ Rechtsgrundlage:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen.
Er hat die Maßnahmen auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (ArbSchG § 3, Abs. 1).
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Oberste Zielsetzung dabei ist, alle Personen so zu unterweisen, dass eine eigene Rettung und die Rettung weiterer Personen aus dem Gefahrenbereich in einer Notfalllage durchgeführt werden kann.
Dazu gehört die Sensibilisierung für die Brandgefahr, die Kenntnis der Flucht- und Rettungswege und die notwendige Alarmierung.
Erst wenn dieses Hauptziel vermittelt werden konnte, ergeben die Schulungen und der Umgang mit Feuerlöschgeräten für die Brandbekämpfung einen Sinn.
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