Erklärung
Das Firewall-Brandschutzteam erklärt hiermit, dass alle zur vertraglich vereinbarten
Ausführung von Brandschutzleistungen eingesetzten Produkte
entsprechen.
Ebenso, dass die auszuführenden Konstruktionen bauphysikalisch einwandfrei, sicher und
Anspruchsvoll, nach den zur Zeit gültigen Regeln der Technik, den jeweiligen Herstellerrichtlinien und den ATV gemäß VOB hergestellt werden.
Aus der Grundsatzanforderung der Musterbauordnung (MBO) § 3 Abs. 1 gehen die Anforderungen an die Instandhaltung von baulichen Anlagen hervor. Hierunter fallen neben anderen Brandschutzeinrichtungen, ebenfalls Brand- und Rauchschutztüren, die sogenannten "Feuerschutzabschlüsse"
Der Betreiber muss die Anlage/n ständig betriebsfähig halten und mindestens einmal im Monat auf einwandfreie Funktion prüfen bzw. prüfen lassen.
Weiterhin ist der Betreiber verpflichtet, die Anlage mindestens einmal im Jahr von einem Sachkundigen umfassend prüfen und warten zu lassen.
Die Ergebnisse sind zu protokollieren und eventuelle Mängel umgehend zu beseitigen.
Bei Missachtung der zuvor beschriebenen Gesetze und Vorschriften setzt man sich nicht nur schuldhaftem Handeln aus, sondern auch der Gefahr des
Versicherungsverlustes.
Die meisten Alt-/Bestandsimmobilien sind brandschutztechnisch mangelbehaftet.
Durch Umbaumaßnahmen oder sonstige bauliche Veränderungen entstehen weitere Schwachstellen und Gefahrensituationen.
BGH, Beschluss vom 26.08.2004 - VII ZR 36/04
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) VOB/B §
4 Nr. 3, BGB § 242
Die Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit der Werkleistung eines Vorunternehmers erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen und diese
Mängel des Vorunternehmers für seine Werkleistung von Bedeutung sind und zu Mängeln der eigenen Werkleistung führen.
Neben der Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B besteht für einen Unternehmer auch eine allgemeine Leistungstreuepflicht.
Diese prägt sich aus in einer Hinweispflicht an den Bauherren, wenn dem Unternehmer ohne weiteres erkennbar ist, dass Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und eine - auch an sich mangelfreie - Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen zu einem Schaden auf Seiten des Bauherren führen würde. Diese Hinweispflicht obliegt dem Unternehmer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben; § 242 BGB.
Neben der Hauptpflicht, eine mangelfreie Leistung zu erbringen, bestehen auch Nebenpflichten des Unternehmers. So muss er den Bauherrn auf alle relevanten Umstände aufmerksam machen, die im Zusammenhang mit der geforderten und/oder erbrachten Leistung stehen. Hierzu gehört u.a. auch der Hinweis auf die Wartungsbedürftigkeit.